Allgemeine Geschäftsbedingungen der Getränke Oppowa GmbH
1. Angebote und Aufträge
(I) Alle nicht unmittelbar unter Anwesenden angenommenen Angebote sind unverbindlich.
(II) Aufträge gelten als angenommen, sobald diese durch die Getränke Oppowa GmbH in Textform bestätigt wurden, eine Rechnung für gelieferte Waren gestellt oder eine Lieferung kundenseitig bestellter Waren durch Getränke Oppowa GmbH erfolgt ist.
2. Zahlung, Verzug
(I) Die schuldbefreiende Zahlung auf Forderungen der Getränke Oppowa GmbH ist nur unmittelbar an die Getränke Oppowa GmbH, auf deren angeführten Bankverbindungen möglich. Insbesondere wirkt eine Zahlung des Kunden der Getränke Oppowa GmbH an einen von ihm beauftragten Zentralregulierer nicht schuldbefreiend.
(II) Die Begleichung der von der Getränke Oppowa GmbH gestellten Rechnungen hat unverzüglich, ohne jeglichen Abschlag zu erfolgen. Eine andere Zahlungsmodalität, z.B. durch Stundung, bedarf gesonderter Vereinbarung, oder Fristsetzung durch die Getränke Oppowa GmbH.
(III) Der Käufer gerät in Verzug, sobald die Rechnung nach 30 Tagen ab Zugang noch nicht beglichen wurde. Ferner gerät der Käufer in Verzug, wenn die Kaufpreiszahlung bis zu einem kalendarisch bestimmten Zeitpunkt in der Rechnungslegung nicht erfolgt ist.
(IV) Bei Verzug gelten hinsichtlich des Verzugsschadens die gesetzlichen Bestimmungen.
(V) Die Getränke Oppowa GmbH ist bei Verzug des Käufers berechtigt, jede weitere Belieferung, insbesondere entgegen Vereinbarungen nach Ziff. 2 Absatz 2 S. 2, von Vorkasse in Bar abhängig zu machen.
3. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(I) Eine Aufrechnung ist nur mit von der Getränke Oppowa GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
(II) Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf dem jeweiligen Vertrags- und Lieferverhältnis beruht.
4. Lieferungen, Nichtbelieferung
(I) Lieferungen von Bestellungen erfolgen im Rahmen des regulären Geschäftsganges zu den Geschäftszeiten der Getränke Oppowa GmbH.
(II) Auf Wunsch des Kunden ist nach Vereinbarung eine Belieferung außerhalb der Geschäftszeiten möglich. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
(III) Kann die Getränke Oppowa GmbH eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Kunde angemessene Nachfrist zu setzen. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Frist beginnt mit Zugang der Nachfristsetzung zu laufen.
5. Schadenersatz, Haftung
(I) Die Getränke Oppowa GmbH haftet bei Verzug, ausgenommen von nachfolgender Bestimmung, lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(II) Die Getränke Oppowa GmbH haftet bei leichter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 €.
6. Lieferstörungen, Rücktritt vom Vertrag
(I) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen, sowie bei nicht von der Getränke Oppowa GmbH verschuldeten und zu vertretenden Betriebsstörungen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
(II) Die Getränke Oppowa GmbH ist des Weiteren bei Leistungshindernissen nicht nur vorübergehender Art berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(III) Nach Beseitigung und/oder Wegfall der Hindernisse gelten im Übrigen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
7. Mangelanzeige, Mängel
(I) Mängel hinsichtlich der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Vollgut und Leergut), sowie anderer Sorten gelieferter Waren sind unmittelbar bei Empfang anzuzeigen.
(II) Mangelanzeige wegen Trübbiers in Fässern kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen erfolgen. Eine Reklamation nach 2 Wochen ist nicht mehr möglich.
Ein Wertersatz durch die Getränke Oppowa GmbH erfolgt wegen Trübbiers nur bei fristgemäßer Mangelanzeige und bei Rückführung von mindestens 50 % der Füllmenge des gelieferten Bieres.
(III) Entstandene Schäden durch Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und bei unsachgemäßem Umgang mit der Ware nach Lieferung entstehen, sind vom Kunden selber zu tragen.
(IV) Sonstige Mängelanzeigen haben innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erfolgen.
8. Leergut
(I) Die bei Rechnungsstellung aufgeführten Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Rechnung schriftlich widersprochen wird.
(II) Ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen, werden Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer und Kohlensäureflaschen bei Lieferung nicht an den Kunden übereignet und werden nicht Eigentum des Kunden. Sie werden dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung überlassen.
(III) Für die in Abs. 2 genannten Güter wird Pfand nach den gesetzlichen Maßgaben von der Getränke Oppowa GmbH erhoben.
(IV) Der Kunde verpflichtet sich, das Pfand gleichzeitig mit der Warenrechnung zu bezahlen.
(V) Der Kunde ist verpflichtet, das Leergut in ordnungsgemäßem Zustand nach Produktsorten sortiert an die Getränke Oppowa GmbH zurückzugeben.
(VI) Bei bestehendem Leergutkonto ist die Getränke Oppowa GmbH nicht verpflichtet mehr Leergut anzunehmen als im Leergutkonto ausgewiesen.
(VII) Die Getränke Oppowa GmbH stellt nach Ende der Geschäftsbeziehung Schlussrechnung über fehlendes Leergut. Hierbei ist der Kunde verpflichtet die Wiederbeschaffungskosten des in Abs. 2 bezeichneten, nicht zurückgeführten Leerguts, unter Berücksichtigung bereits bezahlter Pfandbeträge, zu tragen.
9. Eigentumsvorbehalt
(I) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Getränke Oppowa GmbH. Bestehen Nebenforderungen der Getränke Oppowa GmbH gegen den Kunden, solche wie aus Scheck, Wechsel oder Banklastschriftverfahren, bleiben gelieferte Waren bis zur vollständigen Befriedigung der Nebenforderung im Eigentum der Getränke Oppowa GmbH.
(II) Bei einem nicht ausgeglichenen Kundenkonto zu Lasten des Kunden bleiben weiterhin alle gelieferten, sowie zu liefernden Waren bis zur vollständigen Begleichung des gesamten Rückstands im Eigentum der Getränke Oppowa GmbH.
(III) Bei Veräußerung von noch im Eigentum der Getränke Oppowa GmbH stehendem Eigentum, tritt dieser die Forderung aus der Veräußerung, bis zur vollständigen Begleichung aller der Getränke Oppowa GmbH gegen den Veräußerer zustehenden Ansprüche, sicherungshalber an die Getränke Oppowa GmbH ab. Im Fall der Veräußerung von Vorbehaltsware der Getränke Oppowa GmbH mit nicht in deren Eigentum stehenden Waren, beschränkt sich die sicherungsweise Abtretung der Forderung der Höhe nach auf den Wert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung.
Der Kunde ist auf Verlangen der Getränke Oppowa GmbH verpflichtet, alle notwendigen Daten des Erwerbers zur Betreibung der Forderung mitzuteilen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, dem Erwerber der Vorbehaltsware die Abtretung anzuzeigen.
(IV) Der Kunde der Getränke Oppowa GmbH bleibt als Veräußerer der Vorbehaltsware zur Betreibung der Forderung trotz Abtretung berechtigt (Einzugsbefugnis). Eine mögliche Betreibung der Forderung durch die Getränke Oppowa GmbH bleibt hiervon unberührt.
Dient dem Einzugsbefugten zur Befriedigung der Forderung ein ausgestellter Scheck oder Wechsel, ist dieser ohne schuldhaftes Zögern einzulösen. Andernfalls erlischt die Einzugsbefugnis.
Ferner erlischt die Einzugsbefugnis, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Getränke Oppowa GmbH nicht nachkommt oder über sein Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
(V) Übersteigt die abgetretene Forderung den Wert der Vorbehaltsware um 25 %, entscheidet die Getränke Oppowa GmbH über die Freigabe bereits vollbezahlter Lieferungen.
(VI) Der Kunde der Getränke Oppowa GmbH bleibt während des Eigentumsvorbehalts weiterhin berechtigt in im Geschäftsverkehr üblicher Weise über die Ware zu verfügen. Sicherungsübereignungen jedweder Art von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware der Getränke Oppowa GmbH sind verboten.
(VII) Pfändungen von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware der Getränke Oppowa GmbH sind dieser unverzüglich anzuzeigen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(I) In nicht gesetzlich unabdingbaren Fällen, gelten als Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche die Warenverkehrsräume im Sitz der Getränke Oppowa GmbH als vereinbart.
(II) Bei Geschäften mit Unternehmern iSd. § 14 Abs. 1 BGB gilt der Sitz der Getränke Oppowa GmbH als vereinbarter Gerichtsstand.
11. Datenverarbeitung
Die Verarbeitung, Speicherung und mögliche Weitergabe von Kundendaten bestimmt sich nach dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).
12. Abweichende AGB
Anders lautende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der Getränke Oppowa GmbH binden die Getränke Oppowa GmbH nur dann, sofern sie den abweichenden Bedingungen schriftlich zugestimmt hat.
13. Geltung
Mit diesen Geschäftsbedingungen treten alle früheren AGB der Getränke Oppowa GmbH außer Kraft.